Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)
Text
Methodik des Fachunterrichtes
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll den theoretischen land- und forstwirtschaftlichen Unterricht an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung nach verschiedenen Unterrichtskonzepten zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.
Der Studierende soll zur fachbezogenen Weiterbildung fähig und bereit sein.
Lehrstoff (2 Wochenstunden Seminar, 6 Wochenstunden Übung):
Unterrichtsplanung:
Lehrplan, Lehrziele, Unterrichtsmittel. Planung von Unterrichtsabschnitten (Lehrstoffauswahl, Lehrstoffstrukturierung, methodische Gestaltung).
Unterrichtsdurchführung und Unterrichtsauswertung:
Erprobung und Anwendung von fachbezogenen Unterrichtsabschnitten und Unterrichtseinheiten. Anwendung fachorientierter EDV-Software. Auswertung der Schulpraktikumsberichte.
Fachbezogene Aspekte der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:
Wahl der Form, Bestimmungen des qualitativen und quantitativen
Schwierigkeitsgrades, Durchführung, Auswertung.
Persönliche Weiterbildung:
Literatur, Institutionen.
Didaktische Grundsätze:
Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die Gegenstandsbereiche der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen erfolgt nach folgendem Schema:
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Gegenstandsbereich Wochenstunden
Seminar Übung
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Land- und Forstwirtschaft oder Ernährung und
Hauswirtschaft ................................. 1 3,5
Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen .... 1 2,5
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2 6,0
Im übrigen siehe Anlage 1.