Rechtstracker.at

Anl. 2/10

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1001.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)

Text

  1. Ziffer 5
    Methodik des Fachunterrichtes

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den theoretischen land- und forstwirtschaftlichen Unterricht an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung nach verschiedenen Unterrichtskonzepten zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.

Der Studierende soll zur fachbezogenen Weiterbildung fähig und bereit sein.

Lehrstoff (2 Wochenstunden Seminar, 6 Wochenstunden Übung):

Unterrichtsplanung:

Lehrplan, Lehrziele, Unterrichtsmittel. Planung von Unterrichtsabschnitten (Lehrstoffauswahl, Lehrstoffstrukturierung, methodische Gestaltung).

Unterrichtsdurchführung und Unterrichtsauswertung:

Erprobung und Anwendung von fachbezogenen Unterrichtsabschnitten und Unterrichtseinheiten. Anwendung fachorientierter EDV-Software. Auswertung der Schulpraktikumsberichte.

Fachbezogene Aspekte der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:

Wahl der Form, Bestimmungen des qualitativen und quantitativen

Schwierigkeitsgrades, Durchführung, Auswertung.

Persönliche Weiterbildung:

Literatur, Institutionen.

Didaktische Grundsätze:

Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die Gegenstandsbereiche der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen erfolgt nach folgendem Schema:

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Gegenstandsbereich                                Wochenstunden

                                                 Seminar    Übung

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Land- und Forstwirtschaft oder Ernährung und

Hauswirtschaft .................................    1        3,5

Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen ....    1        2,5

--------------------------------------------------------------------

                                                    2        6,0

Im übrigen siehe Anlage 1.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122639

Alte Dokumentnummer

N7198910738X