Rechtstracker.at

Anl. 2/12

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1201.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)

Text

7. Leibeserziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit durch sportliche Betätigung fördern. Er soll biomechanisch einwandfreie Haltungs- und Bewegungsformen erarbeiten können.

Der Studierende soll Freude an der Schönheit der Bewegung und am Bewegungserlebnis empfinden.

Lehrstoff (1 Wochenstunde Übung):

Bewegungsgestaltung:

Entwicklung der Bewegungsarten mit Handgeräten und ohne Handgeräte.

Spiele:

Einzel- und Mannschaftsspiele.

Leichtathletik:

Laufen, Springen, Stoßen, Werfen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Freude an sportlicher Betätigung.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Haltungsform, Einzelspiel

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122641

Alte Dokumentnummer

N7198910740X