Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)
Text
10. Beratungslehre und Erwachsenenbildung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll den land- und forstwirtschaftlichen Beratungsdienst einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung ausüben und dabei häufig auftretende Probleme bewältigen können.
Lehrstoff (2 Wochenstunden Vorlesung, 4 Wochenstunden Seminar):
Aspekte der Beratung:
Institution, Ziele, Beratungssituation, Funktionen in der Gruppe, Kommunikation (Mitteilungsformen, Einzel- und Gruppenberatung; Einflußfaktoren), Methoden systematischer Entscheidungsfindung.
Beratungsprogramme:
Ermittlung von Schwerpunkten, Planung und Koordination der Beratungsleistungen, Evaluierung.
Beraterpersönlichkeit:
Arbeitsplanung; persönliche Arbeitstechniken; Hilfsmittel.
Beraterfortbildung.
Erwachsenenbildung:
Ziele und Zielgruppen, Veranstaltungs- und Arbeitsformen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der land- und forstwirtschaftlichen Beratung einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung sowie die Aktualität. Zweckmäßigerweise wird von Fallstudien und anderen praktischen Aufgaben ausgegangen, von denen dann die methodischen Erkenntnisse abgeleitet werden.
Der Kontakt zwischen dem Lehrer und den land- und forstwirtschaftlichen Beratern erhöht den Praxisbezug.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Einzelberatung, Veranstaltungsform