Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)
Text
11. Landwirtschaftliches Organisations- und Förderungswesen
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Absolvent soll die öffentlich-rechtlichen Organisationsstrukturen der österreichischen Land- und Forstwirtschaft und die für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehene Förderung kennen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde Vorlesung):
Land- und forstwirtschaftliche Organisation:
Bundes- und Landesverwaltung. Gesetzliche und freiwillige Organisationen; Berufsvertretungen; produktorientierte Organisationen, funktionsorientierte Organisationen (Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Fremdenverkehr). Sozialversicherung der Bauern. Internationale landwirtschaftliche Organisationen.
Land- und forstwirtschaftliche Förderung:
Gesetzliche Grundlagen, Ziele, Grundsätze, Zuständigkeit. Förderungsarten, Förderungsmaßnahmen und Förderungsrichtlinien des Bundes, der Länder und der Berufsvertretungen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die land- und forstwirtschaftliche Beratung, für die Förderungspraxis sowie für die Aus- und Weiterbildung.
Organigramme veranschaulichen den Unterricht; Exkursionen und Lehrausgänge sowie die Verwendung praxisüblicher Formulare erhöhen den Praxisbezug.
Schlagworte
Organisationswesen, Bildungsaufgabe, Bundesverwaltung, Ausbildung