Rechtstracker.at

Anl. 2/11

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1101.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)

Text

6. Politische Bildung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll in seinem Unterricht das Unterrichtsprinzip der politischen Bildung berücksichtigen können.

Lehrstoff (1 Wochenstunde Seminar):

Didaktische Probleme der politischen Bildung:

Historische Wahrheit, Objektivität, Ausgewogenheit; Pluralismus der Ziele, Toleranz.

Methodik der politischen Bildung:

Schüleraktivitäten in der Diskussion, Diskussionsdisziplin.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum kritischen Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen bzw. wirtschaftlichen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.

Die im Unterricht erarbeiteten Grundsätze werden umso eher von den Studierenden angenommen werden, je stärker sie der Lehrer bzw. Lehrbeauftragte in seinem eigenen Unterricht anwendet.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122640

Alte Dokumentnummer

N7198910739X