Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)
Text
7. Leibeserziehung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit durch sportliche Betätigung fördern. Er soll biomechanisch einwandfreie Haltungs- und Bewegungsformen erarbeiten können.
Der Studierende soll Freude an der Schönheit der Bewegung und am Bewegungserlebnis empfinden.
Lehrstoff (1 Wochenstunde Übung):
Bewegungsgestaltung:
Entwicklung der Bewegungsarten mit Handgeräten und ohne Handgeräte.
Spiele:
Einzel- und Mannschaftsspiele.
Leichtathletik:
Laufen, Springen, Stoßen, Werfen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Freude an sportlicher Betätigung.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Haltungsform, Einzelspiel