Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)
Text
9. Außerschulische Jugenderziehung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die in der Praxis der außerschulischen Jugendarbeit in Vereinen und formlosen Gruppen auftretenden Probleme kennen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde Seminar):
Stellung der Jugendarbeit:
Wesen, Aufgaben, Formen.
Organisation der Jugendarbeit:
Gemeinschaften und Einrichtungen, Träger, gesetzliche und administrative Rahmenbedingungen. Besonderheiten der Landjugendarbeit.
Durchführung der außerschulischen Landjugendarbeit:
Inhalte, Methoden. Arbeits- und Hilfsmittel. Außenkontakte.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Arbeitsmittel