Rechtstracker.at

Anl. 2/15

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1501.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)

Text

10. Beratungslehre und Erwachsenenbildung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den land- und forstwirtschaftlichen Beratungsdienst einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung ausüben und dabei häufig auftretende Probleme bewältigen können.

Lehrstoff (2 Wochenstunden Vorlesung, 4 Wochenstunden Seminar):

Aspekte der Beratung:

Institution, Ziele, Beratungssituation, Funktionen in der Gruppe, Kommunikation (Mitteilungsformen, Einzel- und Gruppenberatung; Einflußfaktoren), Methoden systematischer Entscheidungsfindung.

Beratungsprogramme:

Ermittlung von Schwerpunkten, Planung und Koordination der Beratungsleistungen, Evaluierung.

Beraterpersönlichkeit:

Arbeitsplanung; persönliche Arbeitstechniken; Hilfsmittel.

Beraterfortbildung.

Erwachsenenbildung:

Ziele und Zielgruppen, Veranstaltungs- und Arbeitsformen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der land- und forstwirtschaftlichen Beratung einschließlich der beruflichen Erwachsenenbildung sowie die Aktualität. Zweckmäßigerweise wird von Fallstudien und anderen praktischen Aufgaben ausgegangen, von denen dann die methodischen Erkenntnisse abgeleitet werden.

Der Kontakt zwischen dem Lehrer und den land- und forstwirtschaftlichen Beratern erhöht den Praxisbezug.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Einzelberatung, Veranstaltungsform

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122644

Alte Dokumentnummer

N7198910743X