Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)
Text
12. Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Absolvent soll die gebräuchlichen Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und der Beratung sowie der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen, kennen. Er soll diese Hilfsmittel zweckmäßig einsetzen und die gebräuchlichen Geräte bedienen können.
Der Absolvent soll das Unterrichtsprinzip der Medienerziehung umsetzen können.
Lehrstoff (3 Wochenstunden Übung):
Einsatzbedingungen:
Technische, teilnehmerbezogene, inhaltsbezogene und ökonomische Aspekte. Demonstration am natürlichen Objekt. Herstellen einfacher Lehrbehelfe.
Unterrichtshardware:
Visuelle, auditive und audiovisuelle Hilfsmittel.
Elektronische Datenverarbeitungsanlagen als Unterrichtsmittel.
Auswahl der Unterrichtsmittel:
Kriterien für Hardware und Software.
Medienerziehung:
Einfluß der Medien auf die Gestaltung von Unterricht und Beratung auf Lehrer- und Schülerverhalten. Möglichkeiten der Medienerziehung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Lehrerverhalten