Kurztitel
Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Anlage 2
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)
Text
D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Spracherziehung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll sich im Unterricht und in der Beratung zweckorientiert ausdrücken können. Er soll die Bedeutung der Entwicklung, Pflege und Weitergabe von sprachlichem Verantwortungsbewußtsein für die Lehr- und Beratungstätigkeit ermessen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde Seminar):
Siehe Anlage 1 (4. Semester).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für den Unterricht und für die Beratung.
Zweckmäßigerweise wird von den Vorkenntnissen und den in Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Methodik des Fachunterrichtes'' festgestellten Bedürfnissen der einzelnen Studierenden ausgegangen.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Lehrtätigkeit