Rechtstracker.at

Anl. 2/22

Fassungen
01.09.1989 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/2201.09.198927.11.2001 BGBl. Nr. 425/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - land- und forstwirt. berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 425/1989

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins,)

Text

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Spracherziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich im Unterricht und in der Beratung zweckorientiert ausdrücken können. Er soll die Bedeutung der Entwicklung, Pflege und Weitergabe von sprachlichem Verantwortungsbewußtsein für die Lehr- und Beratungstätigkeit ermessen.

Lehrstoff (1 Wochenstunde Seminar):

Siehe Anlage 1 (4. Semester).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für den Unterricht und für die Beratung.

Zweckmäßigerweise wird von den Vorkenntnissen und den in Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Methodik des Fachunterrichtes'' festgestellten Bedürfnissen der einzelnen Studierenden ausgegangen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Lehrtätigkeit

Gesetzesnummer

10009689

Dokumentnummer

NOR12122651

Alte Dokumentnummer

N7198910750X