Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
19.07.1989 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1019.07.198930.09.2003 BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.07.1989BGBl. Nr. 332/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung im Rahmen des inländischen Studienteils setzt voraus:
    1. Ziffer eins
      die vollständige Absolvierung der ersten Diplomprüfung;
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung des ausländischen Studienteils mit mindestens zwei Teilprüfungen;
    3. Ziffer 3
      die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, soweit bei diesen Lehrveranstaltungen der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen ist.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur Teilprüfung im Wahlfach gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, kann abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 2 bereits erfolgen, wenn mindestens vier Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung absolviert wurden.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Approbation der Diplomarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12122585

Alte Dokumentnummer

N7198910532X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/332/P10/NOR12122585