Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung im Rahmen des inländischen Studienteils setzt voraus:
die vollständige Absolvierung der ersten Diplomprüfung;
die Absolvierung des ausländischen Studienteils mit mindestens zwei Teilprüfungen;
die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, soweit bei diesen Lehrveranstaltungen der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen ist.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur Teilprüfung im Wahlfach gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 kann abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 bereits erfolgen, wenn mindestens vier Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung absolviert wurden.Die Zulassung zur Teilprüfung im Wahlfach gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, kann abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 2 bereits erfolgen, wenn mindestens vier Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung absolviert wurden.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12122585
Alte Dokumentnummer
N7198910532X