Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
19.07.1989 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 319.07.198930.09.2003 BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.07.1989BGBl. Nr. 332/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Ausländischer Studienteil

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der ausländische Studienteil kann an einer der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten ausländischen Universitäten abgelegt werden; diesfalls gelten die dort abgelegten und dieser Studienordnung entsprechenden Studien und Prüfungen als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Universitäten. Der ausländische Studienteil kann auch an einer anderen Universität des nicht-deutschsprachigen Auslandes abgelegt werden; diesfalls ist Paragraph 21, AHStG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der ausländische Studienteil ist Teil des zweiten Studienabschnittes. Er umfaßt ein Studienjahr und beinhaltet zwei Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung.
  3. Absatz 3,Die Studierenden haben spätestens ein Semester vor Ablegung ihrer ersten Diplomprüfung der Studienkommission mitzuteilen, an welcher ausländischen Universität der ausländische Studienteil absolviert werden soll; dabei können auch Alternativen genannt werden. Die Studienkommission kann für diese Mitteilung Termine setzen.
  4. Absatz 4,Insoweit der Universität Innsbruck das Vorschlagsrecht für die Vergabe von gebührenfreien oder gebührenermäßigten Studienplätzen an einer ausländischen Universität für den ausländischen Studienteil dieses Studiums zukommt, ist dieses Vorschlagsrecht unter Anwendung von studienspezifischen Leistungskriterien vom Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck auszuüben. Die Art und Anzahl dieser ausländischen Studienplätze, für die ein Vorschlagsrecht besteht, ist öffentlich kundzumachen; dasselbe gilt für die Kriterien, nach denen das Vorschlagsrecht ausgeübt wird.
  5. Absatz 5,Die Studierenden haben auch während der Absolvierung ihres ausländischen Studienteils dieses Studium an der Universität Innsbruck zu inskribieren.

Schlagworte

sozialwissenschaftlich

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12122578

Alte Dokumentnummer

N7198910525X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/332/P3/NOR12122578