Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen aus den im § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Fächern sind schriftlich, die übrigen Teilprüfungen mündlich abzulegen.Die Teilprüfungen aus den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 genannten Fächern sind schriftlich, die übrigen Teilprüfungen mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12122580
Alte Dokumentnummer
N7198910527X