Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
30.08.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2)Absatz 2,Die Prüfung aus den Prüfungsfächern gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 besteht im Rahmen des inländischen Studienteils aus einem mündlichen und schriftlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit voraus.Die Prüfung aus den Prüfungsfächern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 besteht im Rahmen des inländischen Studienteils aus einem mündlichen und schriftlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit voraus.
(3)Absatz 3,Die Prüfung aus dem Prüfungsfach gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 ist mündlich abzulegen.Die Prüfung aus dem Prüfungsfach gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, ist mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123677
Alte Dokumentnummer
N7199116286J