Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
13.09.1995
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Datenverwendung
§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.Paragraph 11, (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.
(2)Absatz 2,Jede Universität hat die in § 12 Abs. 4 AHStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister zu übermitteln.Jede Universität hat die in Paragraph 12, Absatz 4, AHStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Universität, von der sie stammen, und der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt:
Geburtsdatum und Geschlecht;
Schulform und Datum der Reifeprüfung;
Stammhochschule und Aufnahmestatus des Hörers;
Staatencode, Postleitzahl und Gemeindecode des Heimatortes;
Kennzeichnung, Zulassungsstatus und Inskriptionstyp jedes Studiums;
Inskriptionszähler, Studiendauer und Studienabschnitt je Studienrichtung;
aus den Daten abgeleitete Merkmale für statistische Auswertungen.
(4)Absatz 4,Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität (Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 4, des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309), bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12125759
Alte Dokumentnummer
N7199530303L