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§ 13 UniStEVO

Fassungen
01.06.1993 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.06.199331.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1301.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Gestaltung und Verwendung von Formularen

Paragraph 13, (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 Anmerkung, Formulare nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.

Hinsichtlich der Formate bestehen folgende Ausnahmen:

  1. Ziffer eins
    Format A6 für den Ausweis für Studierende;
  2. Ziffer 2
    Format A5 für Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm.
  3. Ziffer 3
    Format A3 für den Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare (Formular 6);
  4. Ziffer 4
    der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten;
  5. Ziffer 5
    das Inskriptionsblatt kann bei organisatorischer Verbindung von Inskription und Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert werden.
  1. Absatz 2,Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4) sowie Zeugnisse und Studienerfolgsbescheinigungen (Formulare 11 bis 18) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Universität zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universität kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem angebracht werden.
  2. Absatz 3,Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis 17) sind mit farbigem Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 zu versehen. Bei ausschließlich automationsunterstützter Erstellung sind auch andere Zeugnisse (Formulare 11 bis 14) mit diesem Unterdruck zu versehen.
  3. Absatz 4,Auf dem Diplomprüfungszeugnis (Formular 16/1) ist unter der Überschrift anzuführen, um welche Diplomprüfung es sich handelt; dasselbe gilt sinngemäß für Rigorosenzeugnisse (Formular 17) in der Studienrichtung Medizin. Von Abschlußprüfungs- und Diplomprüfungszeugnissen (Formulare 15 und 16) können auch zweiseitige Versionen erstellt werden, indem das Feld für die Angabe der Prüfungsfächer auf der Rückseite fortgesetzt wird.
  4. Absatz 5,Wenn eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung in einer Fremdsprache durchgeführt oder eine wissenschaftliche Arbeit in einer Fremdsprache abgefaßt wurde, ist dies im Zeugnis ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 6,Bei automationsunterstützter Ausfertigung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Bestätigungen kann vom Schriftbild der Muster der Anlage 1 abgewichen werden, doch sind die vorgesehenen Daten in derselben Reihenfolge anzuführen.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Diplomprüfungszeugnis, Inskriptionsbestätigung, Abschlußprüfungszeugnis

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12124684

Alte Dokumentnummer

N7199326864J