Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienrichtungs- und Universitätswechsel
§ 2. (1) Will ein Studierender die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulars 1/2 zu beantragen und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen.Paragraph 2, (1) Will ein Studierender die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulars 1/2 zu beantragen und die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 oder Absatz 4, erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(2)Absatz 2,Wechselt ein Studierender die Universität, so ist § 1 anzuwenden.Wechselt ein Studierender die Universität, so ist Paragraph eins, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (§ 30 AHStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (Paragraph 30, AHStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Studienrichtungswechsel
Dokumentnummer
NOR12122735
Alte Dokumentnummer
N7198912612H