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§ 4 UniStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.198931.07.1997 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 219/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums

Paragraph 4, (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Hat der Studierende bereits von einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung eine Matrikelnummer erhalten, so ist diese beizubehalten.

  1. Absatz 2,Alle den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 unterhalb der Matrikelnummer einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12122737

Alte Dokumentnummer

N7198912614H