Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums
§ 4. (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Hat der Studierende bereits von einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung eine Matrikelnummer erhalten, so ist diese beizubehalten.Paragraph 4, (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Hat der Studierende bereits von einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung eine Matrikelnummer erhalten, so ist diese beizubehalten.
(2)Absatz 2,Alle den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 unterhalb der Matrikelnummer einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Dokumentnummer
NOR12122737
Alte Dokumentnummer
N7198912614H