Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Aufnahme
§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation) und Zulassung als ordentlicher Hörer zu einem Studium ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule) einzubringen.Paragraph eins, (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation) und Zulassung als ordentlicher Hörer zu einem Studium ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule) einzubringen.
(2)Absatz 2,Mit dem Antrag auf Aufnahme (Formular 1/3) sind zu erbringen:
ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung, sofern diese für die angestrebte Studienrichtung Voraussetzung ist;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung oder die Nachsichtserteilung von ihrer Ablegung gemäß § 24 Abs. 4 KHStG oder Nachweis über die erfolgreich abgelegte Übertrittsprüfung gemäß § 55 KHStG;Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung oder die Nachsichtserteilung von ihrer Ablegung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, KHStG oder Nachweis über die erfolgreich abgelegte Übertrittsprüfung gemäß Paragraph 55, KHStG;
ausgefüllter Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
Abschluß- oder Abgangsbescheinigung (Formular 15, 16/1 und 16/2) beim Übertritt von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder von einer Universität.
(3)Absatz 3,Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.
(4)Absatz 4,Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer und als Gasthörer ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat (Akademiedirektion) mittels der Formulare 1/4 und 1/5 einzubringen. Für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, zu einem Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG oder zu einem Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG bzw. § 40 Abs. 5 AHStG sind die Formulare 1/4 und 1/5 zu verwenden. Die Absätze 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Bei außerordentlichen Hörern ist ferner der Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse bzw. künstlerischer Begabung, bei Gasthörern überdies der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums zu erbringen.Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer und als Gasthörer ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat (Akademiedirektion) mittels der Formulare 1/4 und 1/5 einzubringen. Für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, zu einem Ergänzungsstudium gemäß Paragraph 56, Absatz 2, KHStG oder zu einem Studium gemäß Paragraph 49, Absatz 5, KHStG bzw. Paragraph 40, Absatz 5, AHStG sind die Formulare 1/4 und 1/5 zu verwenden. Die Absätze 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Bei außerordentlichen Hörern ist ferner der Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse bzw. künstlerischer Begabung, bei Gasthörern überdies der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums zu erbringen.
(5)Absatz 5,Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität aufgenommen sein.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Abschlußbescheinigung
Dokumentnummer
NOR12126214
Alte Dokumentnummer
N7199653231J