Rechtstracker.at

§ 1 KHStEVO

Fassungen
01.02.1996 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.02.199631.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 113.09.199531.01.1996 § → § BGBl. Nr. 614/1995
§ 101.09.198912.09.1995 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Aufnahme

Paragraph eins, (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation) und Zulassung als ordentlicher Hörer zu einem Studium ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule) einzubringen.

  1. Absatz 2,Mit dem Antrag auf Aufnahme (Formular 1/3) sind zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
    2. Ziffer 2
      gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
    3. Ziffer 3
      Nachweis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung, sofern diese für die angestrebte Studienrichtung Voraussetzung ist;
    4. Ziffer 4
      Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung oder die Nachsichtserteilung von ihrer Ablegung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, KHStG oder Nachweis über die erfolgreich abgelegte Übertrittsprüfung gemäß Paragraph 55, KHStG;
    5. Ziffer 5
      ausgefüllter Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
    6. Ziffer 6
      Abschluß- oder Abgangsbescheinigung (Formular 15, 16/1 und 16/2) beim Übertritt von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder von einer Universität.
  2. Absatz 3,Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.
  3. Absatz 4,Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer und als Gasthörer ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat (Akademiedirektion) mittels der Formulare 1/4 und 1/5 einzubringen. Für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, zu einem Ergänzungsstudium gemäß Paragraph 56, Absatz 2, KHStG oder zu einem Studium gemäß Paragraph 49, Absatz 5, KHStG bzw. Paragraph 40, Absatz 5, AHStG sind die Formulare 1/4 und 1/5 zu verwenden. Die Absätze 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Bei außerordentlichen Hörern ist ferner der Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse bzw. künstlerischer Begabung, bei Gasthörern überdies der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums zu erbringen.
  4. Absatz 5,Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität aufgenommen sein.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Abschlußbescheinigung

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12126214

Alte Dokumentnummer

N7199653231J