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§ 13 KHStEVO

Fassungen
01.06.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.06.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1301.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Gestaltung und Verwendung von Formularen

Paragraph 13, (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 Anmerkung, Formulare nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.

Hinsichtlich der Formate bestehen folgende Ausnahmen:

  1. Ziffer eins
    Format A6 für den Ausweis für Studierende;
  2. Ziffer 2
    Format A5 für Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm.
  3. Ziffer 3
    Format A3 für den Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare (Formular 6);
  4. Ziffer 4
    der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten;
  5. Ziffer 5
    das Inskriptionsblatt kann bei organisatorischer Verbindung von Inskription und Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert werden.
  1. Absatz 2,Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4), Zeugnisse und Studienerfolgsbescheinigungen (Formulare 11 bis 16/2) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Hochschule zu versehen. Zusätzlich kann ein die Hochschule kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem angebracht werden.
  2. Absatz 3,Abschlußprüfungs- und Diplomprüfungszeugnisse (Formulare 12 und 13) sind mit farbigem Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 zu versehen; bei ausschließlich automationsunterstützter Erstellung sind auch andere Zeugnisse (Formulare 11 und 14) mit diesem Unterdruck zu versehen. Ist in einer Studienrichtung mehr als eine Diplomprüfung vorgesehen, so ist auf dem Diplomprüfungszeugnis unter der Überschrift anzuführen, um welche Diplomprüfung es sich handelt. Von Abschlußprüfungszeugnissen und Diplomprüfungszeugnissen können auch zweiseitige Versionen erstellt werden, indem das Feld für die Angabe der Prüfungsfächer auf der Rückseite fortgesetzt wird.
  3. Absatz 4,Bei automationsunterstützter Ausfertigung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Bestätigungen kann vom Schriftbild der Muster der Anlage 1 abgewichen werden, doch sind die vorgesehenen Daten in derselben Reihenfolge anzuführen.
  4. Absatz 5,Wenn eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung in einer Fremdsprache durchgeführt oder eine wissenschaftliche Arbeit in einer Fremdsprache abgefaßt wurde, ist dies im Zeugnis ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 6,Bei den Studienrichtungen „Instrumental(Gesangs)pädagogik'' sowie „Musik- und Bewegungserziehung'' ist im Diplomprüfungszeugnis neben der Eintragung Erste Diplomprüfung der Zusatz „gilt als Lehrbefähigungsprüfung'' anzubringen.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Inskriptionsbestätigung, Musikerziehung, Instrumentalpädagogik, Gesangspädagogik, Abschlußprüfungszeugnis

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12124693

Alte Dokumentnummer

N7199326875J