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§ 2 KHStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.198931.07.1998 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 220/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Studienrichtungs- und Hochschulwechsel

Paragraph 2, (1) Will ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung wechseln, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/3 um Zulassung anzusuchen und die Nachweise gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 zu erbringen. Wechselt ein außerordentlicher Hörer oder Gasthörer sein Studium, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/4 um Zulassung anzusuchen und die Nachweise über die künstlerische Begabung bzw. die erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen.

  1. Absatz 2,Wechselt ein Studierender die Hochschule, so ist Paragraph eins, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bestehen nach einem Hochschul(Universitäts)wechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen, so hat das zuständige Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Hochschule (Universität) einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Studienrichtungswechsel, Hochschulwechsel, Universitätswechsel

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12122718

Alte Dokumentnummer

N7198912587H