Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Studienrichtungs- und Hochschulwechsel
§ 2. (1) Will ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung wechseln, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/3 um Zulassung anzusuchen und die Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 zu erbringen. Wechselt ein außerordentlicher Hörer oder Gasthörer sein Studium, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/4 um Zulassung anzusuchen und die Nachweise über die künstlerische Begabung bzw. die erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen.Paragraph 2, (1) Will ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung wechseln, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/3 um Zulassung anzusuchen und die Nachweise gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 zu erbringen. Wechselt ein außerordentlicher Hörer oder Gasthörer sein Studium, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/4 um Zulassung anzusuchen und die Nachweise über die künstlerische Begabung bzw. die erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen.
(2)Absatz 2,Wechselt ein Studierender die Hochschule, so ist § 1 anzuwenden.Wechselt ein Studierender die Hochschule, so ist Paragraph eins, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bestehen nach einem Hochschul(Universitäts)wechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen, so hat das zuständige Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Hochschule (Universität) einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Studienrichtungswechsel, Hochschulwechsel, Universitätswechsel
Dokumentnummer
NOR12122718
Alte Dokumentnummer
N7198912587H