Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums
§ 4. (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer ist durch die Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Hat der Studierende schon eine Matrikelnummer von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität erhalten, so ist diese beizubehalten.Paragraph 4, (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer ist durch die Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Hat der Studierende schon eine Matrikelnummer von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität erhalten, so ist diese beizubehalten.
(2)Absatz 2,Alle den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstige Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 (Anm.: Formulare nicht darstellbar) unterhalb der Matrikelnummer einzutragen, sofern entsprechende Felder vorgesehen sind.Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 Anmerkung, Formulare nicht darstellbar) unterhalb der Matrikelnummer einzutragen, sofern entsprechende Felder vorgesehen sind.
Dokumentnummer
NOR12122720
Alte Dokumentnummer
N7198912589H