Rechtstracker.at

§ 4 KHStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.198931.07.1998 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 220/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums

Paragraph 4, (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer ist durch die Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Hat der Studierende schon eine Matrikelnummer von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität erhalten, so ist diese beizubehalten.

  1. Absatz 2,Alle den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstige Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 Anmerkung, Formulare nicht darstellbar) unterhalb der Matrikelnummer einzutragen, sofern entsprechende Felder vorgesehen sind.

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12122720

Alte Dokumentnummer

N7198912589H