Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Sonderbestimmung für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 8. Bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, kann der Rektor verfügen, daß die Aufnahme und Inskription (§§ 1 bis 5) sowie die Ausstellung von Ausweisen und Studienbüchern (§§ 6 und 7) unterbleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weise gesichert ist. Paragraph 8, Bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, kann der Rektor verfügen, daß die Aufnahme und Inskription (Paragraphen eins bis 5) sowie die Ausstellung von Ausweisen und Studienbüchern (Paragraphen 6 und 7) unterbleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weise gesichert ist.
Dokumentnummer
NOR12122724
Alte Dokumentnummer
N7198912593H