Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983 - Einkommensermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1989Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 373/1989materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1989,
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die gemäß Paragraph 17, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2)Absatz 2,Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert, der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Jänner 1987, BGBl. Nr. 33, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen ist.Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert, der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Jänner 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 33, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Dokumentnummer
NOR12122714
Alte Dokumentnummer
N7198912578H