Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Statistische Erhebungen an den Universitäten
§ 1. (1) An den Universitäten sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1U und HSt2U nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.Paragraph eins, (1) An den Universitäten sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1U und HSt2U nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Universitätsdirektion hat anläßlich der Aufnahme eines ordentlichen Hörers (Immatrikulation) das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HSt1U entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Universitätsdirektion (das Dekanat) hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein ordentliches Studium abschließende Prüfung (letzte Diplomprüfung, Rigorosum, Abschlußprüfung) vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12122660
Alte Dokumentnummer
N7198910809L