Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Statistische Erhebungen an den Hochschulen künstlerischer Richtung
§ 2. (1) An den Hochschulen künstlerischer Richtung sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1K und HSt2K nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.Paragraph 2, (1) An den Hochschulen künstlerischer Richtung sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1K und HSt2K nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der Aufnahme eines ordentlichen Hörers, außerordentlichen Hörers oder Gasthörers das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HSt1K entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.
(3)Absatz 3,Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein Studium abschließende Prüfung vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2K entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12122661
Alte Dokumentnummer
N7198910810L