Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 752/1994Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 752 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 5. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.Paragraph 5, (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters bis einschließlich Studienjahr 1994/95 mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen:Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters bis einschließlich Studienjahr 1994/95 mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen:
Akademie der bildenden Künste in Wien;
Hochschule für angewandte Kunst in Wien;
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz.
(3)Absatz 3,Die Formulare HSt1U und HSt1K in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 752/1994 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.Die Formulare HSt1U und HSt1K in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 752 aus 1994, treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12125619
Alte Dokumentnummer
N7199441304J