Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Text
Praxis
§ 8.Paragraph 8,
Im Laufe des zweiten Studienabschnittes ist nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung eine insgesamt dreimonatige Praxis in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen, die eine solche berufsvorbildende Tätigkeit vermitteln, zu absolvieren. Diese Praxis kann auch in Teilen absolviert werden und ist darüber nach Beendigung eine Bestätigung samt Tätigkeitsbericht auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122572
Alte Dokumentnummer
N7198910496X