Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
12.07.1989 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 323/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 812.07.198930.09.1997 BGBl. Nr. 323/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.07.1989BGBl. Nr. 323/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

Text

Praxis

Paragraph 8,

Im Laufe des zweiten Studienabschnittes ist nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung eine insgesamt dreimonatige Praxis in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen, die eine solche berufsvorbildende Tätigkeit vermitteln, zu absolvieren. Diese Praxis kann auch in Teilen absolviert werden und ist darüber nach Beendigung eine Bestätigung samt Tätigkeitsbericht auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12122572

Alte Dokumentnummer

N7198910496X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/323/P8/NOR12122572