Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Inkrafttretensdatum
01.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Text
Diplomarbeit
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem dem Studium der Ernährungswissenschaften zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun (§ 25 Abs. 1 AHStG).Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem dem Studium der Ernährungswissenschaften zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun (Paragraph 25, Absatz eins, AHStG).
(2)Absatz 2,Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des Kandidaten in den letzten zwei Wochen des siebenten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12125351
Alte Dokumentnummer
N7199433124J