Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 499/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer im Ausmaß von 32 Wochenstunden sowie nach Absolvierung eines vierwöchigen Praktikums und nach erfolgreicher Ablegung der mündlich-kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Markt- und Meinungsforscher(in)“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122816
Alte Dokumentnummer
N7199010049L