Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 773/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Studium der Pharmazie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt fünf Semester.
(2)Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Pharmazie einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten. Die Fächer des ersten Studienabschnittes sind im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der Pharmazie zu gestalten.
(3)Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung und speziellen Ausbildung.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR12122842
Alte Dokumentnummer
N7199010290L