Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1991 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 773/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199130.09.2003 BGBl. Nr. 773/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 773/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Studium der Pharmazie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt fünf Semester.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Pharmazie einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten. Die Fächer des ersten Studienabschnittes sind im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der Pharmazie zu gestalten.
  3. Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung und speziellen Ausbildung.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009703

Dokumentnummer

NOR12122842

Alte Dokumentnummer

N7199010290L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/773/P2/NOR12122842