Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 773/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 135 und höchstens 138 Wochenstunden (davon 15 Stunden für die Diplomarbeit) aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Pharmazeutische Chemie
einschließlich Arzneimittelanalyse ...... 46 - 50
b) Pharmakognosie .......................... 24 - 26
c) Pharmazeutische Technologie ............. 24 - 26
d) Pharmakologie einschließlich
Pharmakotherapie, Toxikologie und
Bromatologie ............................ 12 - 14
e) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 3 - 5
f) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus mindestens zwei
der in lit. a bis lit. d genannten
Pflichtfächern .......................... 4 - 5
g) Lehrveranstaltungen aus dem Fach der
Diplomarbeit ............................ 15
h) Vorprüfungsfächer:
1. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
AHStG ................................ 2
2. Gesetzeskunde für Pharmazeuten ....... 1 - 2.
Schlagworte
Pflichtfach, Lehreinrichtung