Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 773/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Verleihung des Diplomgrades
§ 9.Paragraph 9,
An die Absolventen der Studienrichtung Pharmazie ist der akademische Grad „Magister der Pharmazie“, lateinische Bezeichnung „Magister pharmaciae“, abgekürzt „Mag.pharm.“ zu verleihen, sofern sie das Thema der Diplomarbeit einem der in § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 98/1990 genannten Prüfungsfächer entnommen und sie nicht Prüfungsfächer ganz oder teilweise ausgetauscht haben. An die Absolventen der Studienrichtung Pharmazie ist der akademische Grad „Magister der Pharmazie“, lateinische Bezeichnung „Magister pharmaciae“, abgekürzt „Mag.pharm.“ zu verleihen, sofern sie das Thema der Diplomarbeit einem der in Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1990, genannten Prüfungsfächer entnommen und sie nicht Prüfungsfächer ganz oder teilweise ausgetauscht haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR12122848
Alte Dokumentnummer
N7199010296L