Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Das Fürstentum Liechtenstein erkennt die österreichischen Reifezeugnisse als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife für die Zulassung zu den Studien an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) an.
(2)Absatz 2,Andere österreichische Zeugnisse und österreichische Diplome sind den österreichischen Reifezeugnissen gemäß Abs. 1 gleichzuhalten, wenn der Inhaber für jene Studienrichtung an einer österreichischen Universität tatsächlich zugelassen wurde, die dem gewählten Studium an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) entspricht.Andere österreichische Zeugnisse und österreichische Diplome sind den österreichischen Reifezeugnissen gemäß Absatz eins, gleichzuhalten, wenn der Inhaber für jene Studienrichtung an einer österreichischen Universität tatsächlich zugelassen wurde, die dem gewählten Studium an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) entspricht.
Dokumentnummer
NOR12122870
Alte Dokumentnummer
N7199010830J