Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die an einer österreichischen Universität in der Studienrichtung Philosophie absolvierten ordentlichen Studien sind auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) voll anzurechnen und die an einer österreichischen Universität in der Studienrichtung Philosophie abgelegten Prüfungen als entsprechende Prüfungen an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) anzuerkennen.
(2)Absatz 2,Die an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) absolvierten ordentlichen Studien sind auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der Studienrichtung Philosophie in Österreich voll anzurechnen und die an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) abgelegten Prüfungen als entsprechende Prüfungen der Studienrichtung Philosophie in Österreich anzuerkennen.
Dokumentnummer
NOR12122871
Alte Dokumentnummer
N7199010831J