Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 3
Die an einer österreichischen Universität vollständig abgelegte erste Diplomprüfung der Studienrichtung Philosophie und die an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) vollständig abgelegte erste Diplomprüfung sind als einander voll gleichwertige Prüfungen anzuerkennen. Der Absolvent einer dieser Prüfungen ist berechtigt, unter Anrechnung von vier Semestern auf das ordentliche Studium unmittelbar den zweiten Studienabschnitt in Österreich beziehungsweise in Liechtenstein zu beginnen.
Dokumentnummer
NOR12122872
Alte Dokumentnummer
N7199010832J