Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Der an einer österreichischen Universität aufgrund des Studiums der Studienrichtung Philosophie nach Ablegung der zweiten Diplomprüfung erworbene akademische Grad und der an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) aufgrund des Studiums der Philosophie nach Ablegung der zweiten Diplomprüfung erworbene akademische Grad werden als voll gleichwertig anerkannt.
(2)Absatz 2,Der an einer österreichischen Universität aufgrund des Studiums zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie erworbene Doktorgrad und der an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) erworbene Doktorgrad werden als voll gleichwertig anerkannt, sofern jeweils das Thema der Dissertation dem Teilgebiet eines Faches zuzuordnen ist, das ein Pflichtfach oder Wahlfach der österreichischen Studienrichtung Philosophie ist.
(3)Absatz 3,Zum Zwecke der Anerkennung der Gleichwertigkeiten haben Personen, welche einen akademischen Grad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vorzulegen; Personen, welche einen akademischen Grad im Fürstentum Liechtenstein erworben haben, haben die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12122874
Alte Dokumentnummer
N7199010834J