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Art. 9

Fassungen
01.04.1990 bis 30.11.1997 — BGBl. Nr. 131/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.04.199030.11.1997 BGBl. Nr. 131/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1997,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 131/1990

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/1997

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 9

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer der Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 5. September 1989 in zwei Urschriften.

Gesetzesnummer

10009711

Dokumentnummer

NOR12122878

Alte Dokumentnummer

N7199010838J