Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.05.1990 — BGBl. Nr. 207/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.1990 BGBl. Nr. 207/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1990BGBl. Nr. 207/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien beteiligen sich während eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 1990 an einer oder mehreren der nachstehend angeführten konzertierten Aktionen:

  1. Ziffer eins
    Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer Schadstoffe (COST 611/2);
  2. Ziffer 2
    Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme (COST 612/2);
  3. Ziffer 3
    Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen Umwelt (COST 641/2);
  4. Ziffer 4
    Behandlung und Verwendung von Klärschlamm und von flüssigen Abfällen aus der Landwirtschaft (COST 681/2);
  5. Ziffer 5
    Küstennahe benthonische Ökosysteme (Cost 647/2);
  6. Ziffer 6
    Luftqualität benthonische Ökosysteme (COST 613/1);
  7. Ziffer 7
    Artenschutz (COST 691/1);

Diese Aktionen umfassen eine Konzertierung zwischen den konzertierten Aktionen der Gemeinschaft und den entsprechenden Programmen der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten. Die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Forschungsthemen sind in Anhang A aufgeführt.

Die Staaten behalten die volle Verantwortung über die von ihren nationalen Organen oder Stellen durchgeführten Forschungen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

10009718

Dokumentnummer

NOR12122907

Alte Dokumentnummer

N7199011708J