Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit tschechoslowakischer Reifezeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 299/1993Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
§ 1. (1) Für die Zulassung in Österreich zu Studien an Universitäten sowie für die Aufnahme zu jenen Studien an Hochschulen künstlerischer Richtung, für die ein Reifezeugnis Aufnahmsvoraussetzung ist, werden die in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ausgestellten Zeugnisse als gleichwertig anerkannt.Paragraph eins, (1) Für die Zulassung in Österreich zu Studien an Universitäten sowie für die Aufnahme zu jenen Studien an Hochschulen künstlerischer Richtung, für die ein Reifezeugnis Aufnahmsvoraussetzung ist, werden die in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ausgestellten Zeugnisse als gleichwertig anerkannt.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „Zeugnis'' im Abs. 1 bedeutet alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden - ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung -, die dem Inhaber die Voraussetzung verleihen, seine Zulassung zu einer Universität in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zu beantragen.Der Ausdruck „Zeugnis'' im Absatz eins, bedeutet alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden - ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung -, die dem Inhaber die Voraussetzung verleihen, seine Zulassung zu einer Universität in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zu beantragen.
(3)Absatz 3,Der Ausdruck „Universität'' im Abs. 2 bedeutet die in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik gelegenen Universitäten sowie jene Institutionen, denen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die den österreichischen Universitäten (Hochschulen künstlerischer Richtung) gleichrangig sind.Der Ausdruck „Universität'' im Absatz 2, bedeutet die in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik gelegenen Universitäten sowie jene Institutionen, denen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die den österreichischen Universitäten (Hochschulen künstlerischer Richtung) gleichrangig sind.
Dokumentnummer
NOR12122919
Alte Dokumentnummer
N7199011806J