Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichwertigkeit tschechoslowakischer Reifezeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 299/1993Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
§ 2. Für die Zulassung (Aufnahme) in Österreich werden alle weiteren Zulassungs(Aufnahms)voraussetzungen einschließlich der für einzelne Studienrichtungen beziehungsweise Studienzweige bestehenden besonderen Erfordernisse, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie künstlerischen Begabungen gemäß den Studiengesetzen, der Universitätsberechtigungsverordnung und den Studienordnungen nicht berührt. Paragraph 2, Für die Zulassung (Aufnahme) in Österreich werden alle weiteren Zulassungs(Aufnahms)voraussetzungen einschließlich der für einzelne Studienrichtungen beziehungsweise Studienzweige bestehenden besonderen Erfordernisse, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie künstlerischen Begabungen gemäß den Studiengesetzen, der Universitätsberechtigungsverordnung und den Studienordnungen nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12122920
Alte Dokumentnummer
N7199011807J