Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1995Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,An die Absolventen der Studienrichtung Mechatronik wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2)Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form, in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des Studienversuches Mechatronik handelt.
(4)Absatz 4,Absolventen des Studienversuches Mechatronik sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen zur Erwerbung des Doktorates der technischen Wissenschaften zuzulassen.Absolventen des Studienversuches Mechatronik sind nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins, des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen zur Erwerbung des Doktorates der technischen Wissenschaften zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122978
Alte Dokumentnummer
N7199012054J