Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
22.06.1990 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 313/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 222.06.199030.09.1995 BGBl. Nr. 313/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.06.1990BGBl. Nr. 313/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1995

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studiendauer und Studienabschnitte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Studienversuch Mechatronik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester. Die Gesamtsemesterwochenstundenanzahl darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die formalwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen der Mechatronik zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Ausbildung auf dem Gebiet der Mechatronik unter besonderer Berücksichtigung der im Studienplan vorgesehenen Schlüsseltechnologien.
  4. Absatz 4,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
  5. Absatz 5,Die Universitätslehrer haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009726

Dokumentnummer

NOR12122970

Alte Dokumentnummer

N7199012046J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/313/P2/NOR12122970