Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
22.06.1990 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 313/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 522.06.199030.09.1995 BGBl. Nr. 313/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.06.1990BGBl. Nr. 313/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1995

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Mathematik;
    2. Ziffer 2
      Informatik;
    3. Ziffer 3
      Physik;
    4. Ziffer 4
      Chemische Technologie und Werkstoffe;
    5. Ziffer 5
      Technische Mechanik;
    6. Ziffer 6
      Elektrotechnik;
    7. Ziffer 7
      Maschinenbau.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
    1. Litera a
      entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern, oder
    2. Litera b
      als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
      1. Sub-Litera, a, a
        der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
      2. Sub-Litera, b, b
        meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
  3. Absatz 3,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
  4. Absatz 4,Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (Paragraph 29, AHStG).
  6. Absatz 6,Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Absatz 2, Litera a,) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Absatz 2, Litera b,) nur zweimal wiederholt werden (Paragraph 30, Absatz eins, AHStG). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
  7. Absatz 7,Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzulegen. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß Absatz 6, letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt (Paragraph 30, Absatz 7, AHStG), sofern die schriftliche Prüfung oder eine Prüfungsarbeit mit einer positiven Note beurteilt wurde (Paragraph 29, Absatz 2, AHStG).
  8. Absatz 8,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz eins und 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des folgenden Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der Diplomprüfung des ersten Studienabschnittes bereits abgelegt worden ist.

Schlagworte

Rechenaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009726

Dokumentnummer

NOR12122973

Alte Dokumentnummer

N7199012049J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/313/P5/NOR12122973