Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
22.06.1990 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 313/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 722.06.199030.09.1995 BGBl. Nr. 313/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.06.1990BGBl. Nr. 313/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1995

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Diplomarbeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen. Es ist frühestens nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung zu vergeben (Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen).
  2. Absatz 2,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätsprofessoren, emeritierten Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung der Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie deren Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
  3. Absatz 3,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009726

Dokumentnummer

NOR12122975

Alte Dokumentnummer

N7199012051J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/313/P7/NOR12122975