Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1995Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen herabzusetzen ist;die Inskription der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen herabzusetzen ist;
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung;
die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122976
Alte Dokumentnummer
N7199012052J