Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
22.06.1990 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 313/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 922.06.199030.09.1995 BGBl. Nr. 313/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.06.1990BGBl. Nr. 313/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1995

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Angewandte Mathematik;
    2. Ziffer 2
      Informatik;
    3. Ziffer 3
      Biotechnologie;
    4. Ziffer 4
      Technische Mechanik;
    5. Ziffer 5
      Elektrotechnik;
    6. Ziffer 6
      Maschinenbau;
    7. Ziffer 7
      Automatisierungstechnik;
    8. Ziffer 8
      Fächer, die der Kandidat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, gewählt hat;
    9. Ziffer 9
      Fächer, die der Kandidat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, gewählt hat.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:
    1. Litera a
      dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß Litera a, vom Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
  3. Absatz 3,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Teilprüfungen (Prüfungsteile) zu beschränken.
  4. Absatz 4,Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des zweiten Teils der zweiten Diplomprüfung ist Paragraph 30, AHStG anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009726

Dokumentnummer

NOR12122977

Alte Dokumentnummer

N7199012053J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/313/P9/NOR12122977