Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1995Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Fächer, die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 gewählt hat;Fächer, die der Kandidat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, gewählt hat;
Fächer, die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 Z 9 gewählt hat.Fächer, die der Kandidat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, gewählt hat.
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:
dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß Litera a, vom Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(3)Absatz 3,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Teilprüfungen (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4)Absatz 4,Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des zweiten Teils der zweiten Diplomprüfung ist § 30 AHStG anzuwenden.Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des zweiten Teils der zweiten Diplomprüfung ist Paragraph 30, AHStG anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122977
Alte Dokumentnummer
N7199012053J