Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmwirtschaftliche Beziehungen - Regelungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Vertragsparteien zusammensetzt. Diese Kommission kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen sowie Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.
(2)Absatz 2,Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die Kommission in der Regel alle drei Jahre zusammen, und zwar abwechselnd in der Republik Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Film geltenden Regelungen. In diesem Fall tritt die Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12122991
Alte Dokumentnummer
N7199012126H