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Art. 13

Fassungen
01.11.1990 bis 22.06.2011 — BGBl. Nr. 695/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.11.199022.06.2011 BGBl. Nr. 695/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Filmwirtschaftliche Beziehungen - Regelungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 695/1990

Außerkrafttretensdatum

22.06.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Vertragsparteien zusammensetzt. Diese Kommission kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen sowie Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.
  2. Absatz 2,Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die Kommission in der Regel alle drei Jahre zusammen, und zwar abwechselnd in der Republik Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Film geltenden Regelungen. In diesem Fall tritt die Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

10009727

Dokumentnummer

NOR12122991

Alte Dokumentnummer

N7199012126H