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Art. 2

Fassungen
01.11.1990 bis 22.06.2011 — BGBl. Nr. 695/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.11.199022.06.2011 BGBl. Nr. 695/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Filmwirtschaftliche Beziehungen - Regelungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 695/1990

Außerkrafttretensdatum

22.06.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inländische Filme angesehen.
  2. Absatz 2,Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei.
  3. Absatz 3,Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, die vor Erteilung dieser Anerkennung das Einvernehmen herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der entsprechenden Realisierung des Gemeinschaftsproduktionsvorhabens.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011

Gesetzesnummer

10009727

Dokumentnummer

NOR12122980

Alte Dokumentnummer

N7199012115H