Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmwirtschaftliche Beziehungen - Regelungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inländische Filme angesehen.
(2)Absatz 2,Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei.
(3)Absatz 3,Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, die vor Erteilung dieser Anerkennung das Einvernehmen herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der entsprechenden Realisierung des Gemeinschaftsproduktionsvorhabens.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12122980
Alte Dokumentnummer
N7199012115H